Das Porträt
Das Unternehmen gibt dem Mitarbeiter eine Zusage auf Versorgungsleistungen. Das können Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenenrenten oder einmalige Kapitalzahlungen sein. Auch einmalige Kapitalzahlungen sind möglich. Damit räumen Sie Ihrem Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen ein.
Steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen
Die Entgeltumwandlung Ihres Mitarbeiters zu Gunsten einer Pensionszusage ist während der Ansparzeit für ihn steuerfrei. Da es keine Höchstgrenze in Bezug auf die Beitragszahlung gibt, ist ein sehr flexibler Gestaltungsrahmen möglich.
Für Sie als Arbeitgeber sind die Beiträge zur Rückdeckung der Pensionszusage grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Wert der Rückdeckung ist in Ihrer Unternehmensbilanz zu aktivieren. Für die Verpflichtung aus der Pensionszusage bilden Sie gewinnmindernde Pensionsrückstellungen.
Zusätzlich entfallen bei Entgeltumwandlung die Sozialabgaben bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung; bei arbeitgeberfinanzierten Beiträgen auch darüber hinaus.
Detailinformationen
So funktioniert die Pensionszusage:
Der Arbeitgeber verspricht seinem Arbeitnehmer die Zahlung einer Alters-, Berufsunfähigkeits- und/oder Hinterbliebenenversorgung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles hat der Arbeitnehmer einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber. Um diesen Anspruch erfüllen zu können, schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Rückdeckungsversicherung bei der Provinzial ab. Versicherte Person ist dabei der Arbeitnehmer. Im Versorgungsfall werden die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitgeber gezahlt. Dieser kann dann die Leistungen aus der Versorgungszusage an den Arbeitnehmer erbringen.
Vorteile
Liquiditätsgewinn durch Rückstellungsbildung
Steuerfreiheit der Beiträge in unbegrenzter Höhe
Flexible Gestaltungsmöglichkeiten
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge
- bei Arbeitgeberfinanzierung generell
- bei Entgeltumwandlung bis max. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung