Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Mit Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sind alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Beitrag zu leisten, wenn Beschäftigte durch die sogenannte Entgeltumwandlung aus dem eigenen Lohn für eine Betriebsrente sparen. Soweit diese Beiträge von Sozialabgaben befreit sind, reduzieren sich auch stets die Sozialabgaben des Arbeitgebers. Diesen Vorteil müssen Arbeitgeber nun größtenteils an ihre Mitarbeiter weitergeben – in Form eines Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts. Dies ist im Rahmen der Verankerung des Sozialpartnermodells im Tarifvertrag festzulegen.
Im Rahmen des neuen Sozialpartnermodells gilt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bereits für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die seit dem 01.01.2019 geschlossen werden.
Reine Beitragszusage ohne Garantien
Zentrales Element des neuen Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung „Sozialpartnermodell“ (sogenannte „Zielrente“) ist die Einführung einer reinen Beitragszusage. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber lediglich dazu verpflichtet ist, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen.
Eine Garantie hinsichtlich der Höhe einer späteren Leistung gibt es in diesem System nicht. Dies bedeutet, dass die Rente - je nachdem, wie das Geld angelegt wird - höher oder auch niedriger ausfallen kann. Das Versprechen von Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer ist damit verboten, sofern die Tarifvertragsparteien sich auf die Anwendung des Sozialpartnermodells verständigen. Im Gegenzug werden die Arbeitgeber von der Haftung befreit („pay and forget“).
Ausschließlich Rentenleistungen
Eine weitere Besonderheit des Sozialpartnermodells ist, dass als Leistung ausschließlich in Form einer Rente gezahlt wird. Eine Kapitalzahlung wie in den aktuell bekannten Modellen der betrieblichen Altersversorgung ist hier nicht zulässig.
Eigener Anlagestock
Das Sozialpartnermodell kann über einen Pensionsfonds, eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse umgesetzt werden. Für die Verwaltung der eingezahlten Beiträge muss ein gesondertes Sicherungsvermögen bzw. ein gesonderter Anlagestock gebildet werden.
Anhebung des steuerfreien Förderrahmens
Der Förderrahmen einer betrieblichen Altersversorgung, z.B. in Form einer Direktversicherung, wurde auf insgesamt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (West) ausgeweitet. Die ersten 4 % bleiben wie bisher steuer- und sozialabgabenfrei. Weitere 4 % können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei eingezahlt werden.
Im Gegenzug entfällt der bisherige zusätzliche Umwandlungsrahmen in Höhe von 1.800 Euro. Bei einer pauschalversteuerten betrieblichen Altersversorgung wird künftig nur noch der tatsächlich geleistete Beitrag von dem erweiterten Förderrahmen, d.h. 8% der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung (West), in Abzug gebracht.
Geringverdiener-Förderung für Arbeitgeber
Neu eingeführt wurde ein Zuschuss für Arbeitgeber, wenn sie Geringverdienern (maximal 2.575 Euro brutto / Monat) eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung einrichten. Zahlt der Arbeitgeber einen Beitrag zwischen 240,00 Euro und 960,00 Euro jährlich z.B. in eine Direktversicherung, erhält er 30 % des Beitrags über eine Lohnsteuerverrechnung erstattet. Dieser Beitrag fällt nicht unter den steuerfreien Betrag des § 3 Nr. 63 EStG. Er kann also zusätzlich 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuerfrei einzahlen.
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Verbesserte Vervielfältigungsregelung für ausscheidende Beschäftigte
Arbeitnehmer können beim Ausscheiden aus einem Unternehmen bereits heute zusätzliche Beiträge steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung einzahlen. Die maximale Höhe des steuerfreien Betrages hing bisher von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen in die betriebliche Altersversorgung ab.
Künftig entfällt die Anrechnung der schon gezahlten Beiträge. Der neuen Regelung zufolge können Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Betrieb 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (West) multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (maximal zehn Jahre) steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung einzahlen. Damit wird die aktuelle Vervielfältigungsregelung vereinfacht und die Beschäftigten deutlich besser gestellt.
Einführung eines Freibetrags für die Grundsicherung im Alter
Bislang wurde die Betriebsrente bereits ab dem ersten Euro auf eine Grundsicherung im Alter angerechnet. Künftig soll sich die freiwillige Altersvorsorge auch für Bezieher von kleinen Renten lohnen. Daher bleiben künftig bis zu circa 224,50 Euro anrechnungsfrei.
Verbesserte Riester-Förderung
Arbeitnehmer, die für ihre betriebliche Altersversorgung Riester-Zulagen erhalten, müssen nach heutigem Stand sowohl auf die eingezahlten Beiträge als auch die gezahlten Renten Sozialabgaben entrichten. Ab 2018 müssen in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Leistungen mehr gezahlt werden. Somit wird diesbezüglich die betriebliche Riester-Rente der privaten Riester-Rente gleichgestellt. Dies gilt auch für bereits bestehende Riester-Verträge in der betrieblichen Altersversorgung.
Zudem wird die Grundzulage von 154,00 Euro auf 175,00 Euro erhöht – die Kinderzulage bleibt unverändert.
Nachzahlungsmöglichkeit für entgeltlose Zeiten
In Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (z.B. Elternzeit), können oft aus finanziellen Gründen keine Beiträge zur Altersversorgung geleistet werden. Bislang war eine Nachzahlung von Beiträgen nicht möglich, um eine lückenlose Beitragszahlung für den Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge zu gewährleisten.
Mit der Neuregelung im Betriebsrentenstärkungsgesetz wird nun innerhalb des neuen steuerlichen Förderrahmens eine Nachzahlungsmöglichkeit bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung geschaffen. Maximal ist eine Nachzahlung in Höhe von bis zu zehn Jahren multipliziert mit 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (West) möglich.
Opting-Out
Meist sind Versorgungssysteme in Unternehmen so gestaltet, dass sich die Beschäftigten aktiv für die betriebliche Altersversorgung entscheiden müssen. Wer nicht aktiv wird, baut keine Betriebsrente auf.
Beim Opting-Out erfolgt die Entgeltumwandlung automatisch. Arbeitnehmer, die nicht teilnehmen möchten, müssen aktiv widersprechen. Hierfür hat der Gesetzgeber nun Regelungen normiert (z.B. Angebote an den Arbeitnehmer in Textform mindestens 3 Monate vor der ersten Entgeltumwandlung, Widerspruchsrecht innerhalb eines Monats für den Arbeitnehmer, jederzeitige Möglichkeit der Beendigung der Entgeltumwandlung innerhalb eines Monats).
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, Opting-Out über den Tarifvertrag einzuführen. Doch auch nichttarifgebundene Unternehmen können ein einschlägiges Optionsmodell anwenden – die gesetzlichen Regelungen gelten dann entsprechend.