Keine Abgeltungsteuer fällig
Die Abgeltungsteuer wurde am 1.1.2009 eingeführt. Trotzdem können Sie sich auch in Zukunft mit den richtigen Produkten über steueroptimierte Renditen für Ihre Altersversorgung freuen. Völlig unberührt von der Abgeltungsteuer sind diese Altersvorsorge-Angebote:
- PrämienRente (Riester)
- BasisRente (Rürup)
- Betrieblichen Altersversorgung (z. B. unsere FirmenRente als Direktversicherung)
- Private Rentenversicherungen und Kapital-Lebensversicherungen mit Beginn vor dem 1.1.2005 und mindestens 12 Jahren Laufzeit
Oder ohne Abgeltungsteuer vorsorgen
Für alle ab dem 1.1.2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungen und Kapital-Lebensversicherungen, auch für die fondsgebundenen, gilt:
- Alle zufließenden Erträge in der Ansparzeit werden nicht besteuert
Besteuert wird hier in der Auszahlungsphase. Die Art der Besteuerung richtet sich nach der Art der Auszahlung:
Bei Kapitalauszahlungen
Bei der Auszahlung wird nur die Hälfte der Erträge besteuert, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre gelaufen ist und die Auszahlung nach dem 62. Geburtstag erfolgt:
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Steuervorteile Kapitalauszahlung |
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Ansparphase |
Auszahlung |
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Nur die Hälfte der Erträge wird besteuert:
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Folgendes Beispiel illustriert die Besteuerung bei Kapitalauszahlung:
Bei Rentenzahlungen
Die Erträge aus der Ansparzeit werden nicht besteuert, und auf die Rentenauszahlung fällt nur die günstige Ertragsanteilbesteuerung an. Dieser zu versteuernde Antragsanteil bemisst sich einheitlich nach dem Renteneintrittsalter (z.B. 18% bei Rentenbeginn mit 65 Jahren und 17% bei Rentenbeginn mit 67 Jahren):
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Steuervorteile Rentenzahlung |
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Ansparphase |
Auszahlung |
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Folgendes Beispiel illustriert die Besteuerung bei Rentenauszahlungen:
Sie sehen: Selbst wenn Sie nach dem 1.1.2005 eine private Rentenversicherung oder Kapital-Lebensversicherungen abgeschlossen haben, wird sowohl bei der Kapitalauszahlung wie bei der Rentenzahlung die Steuerbelastung nur minimal ausfallen.
Fazit für Ihre Altersvorsorge
Zu den Gewinnern der neuen Steuergesetzgebung zählen somit Altersvorsorge-Versicherungen. Sie sind praktisch kaum von der Abgeltungsteuer betroffen – auch wenn sie auf Fonds basieren. Dies ist besonders interessant, da so die Ertragschancen der Kapitalmärkte mit großen Steuervorteilen kombiniert werden.
Hintergrund: So funktioniert die Abgeltungsteuer
Mit der Abgeltungsteuer ändert sich die Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland grundlegend. Künftig müssen zum Beispiel Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen und Kursgewinne pauschal mit 25 % plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert werden. Die Abgeltungsteuer wird direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Steuerschuld ist damit abgegolten – daher auch der Name. Durch die Abgeltung der Steuerschuld können Angaben in der Einkommensteuererklärung entfallen.
Ausnahmen von der Abgeltungsteuer
Von der Abgeltungsteuer unberührt bleiben vermietete Immobilien, indirekte Immobilienbeteiligungen, Anlagen in Edelmetall und Kunst oder Antiquitäten. Ebenfalls abgeltungsteuerfrei sind, wie oben erwähnt, Riester- und Rürup-Verträge, betriebliche Altersversorgungen sowie private Rentenversicherungen und Kapital-Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden und mindestens 12 Jahre laufen.
Zum Schluss: Die wichtigsten Fakten im Überblick
- Die Abgeltungsteuer wurde zum 1.1.2009 eingeführt
- Sie beträgt einheitlich 25% plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer und wird auf private Kapitalerträge (z. B. Zinsen oder Dividenden) und private Veräußerungsgewinne (z. B. Kursgewinne) erhoben
- Seit dem 1.1.2009 entfällt die einjährige Spekulationsfrist – die Haltedauer für die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne ist seither unerheblich
- Das bisherige Halbeinkünfteverfahren für Dividenden und Veräußerungsgewinne für Einkünfte aus Privatvermögen, nach dem bislang die Hälfte der Erträge mit dem individuellen Steuersatz versteuert wurde, wird ebenfalls abgeschafft
- Der Sparerfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag werden in einem Sparer-Pauschbetrag (801 Euro für Ledige, 1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten) zusammengelegt; ein Werbungskostenabzug darüber hinaus ist nicht mehr möglich.
- Wichtig: Die Abgeltungsteuer hat praktisch keinen Einfluss auf die steuerlichen Vorteile der Lebens- und Rentenversicherungen
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